Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 52 Erhebung der Disziplinarklage
Stand: 05.12.2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/52#abs-1 (1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/52#abs-2 (2) Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Sie muss erkennen lassen, dass die Verhängung einer Maßnahme angestrebt wird, die nur mit einer Disziplinarklage verfolgt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 52 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.03.2011 – 2 B 59/10Disziplinarrecht; Anforderung an Klageschrift (hier: § 52 Abs. 2 Satz 1 DG NW 2004)Zitiert von 47
- OVG NRW, 27.02.2019 – 3d A 87/14.O
- VG Düsseldorf, 02.02.2022 – 31 K 2240/19.O
- VG Münster, 10.07.2017 – 13 K 5475/16.OZitiert von 12
- OVG NRW, 05.10.2016 – 3d A 87/14.OZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 26.05.2014 – 35 K 6592/12.OZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 28 U 7/25
- OVG NRW, 07.05.2025 – 31 A 876/22.OZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.03.2025 – 35 K 5513/22.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.